Recht und Gesetz, Eibländer Rechtssprechung

"Herzlichen Glückwunsch meine Damen und Herren, Sie haben sich das einzige Studium ausgesucht, das anspruchsvoller ist als das der Magie" , so begrüßt Advocatus Julius Eesthorner seine Studenten seit Jahren zu Beginn ihres Studiums. Ob dem wirklich so ist, darüber vermögen Magier und Juristen lange zu diskutieren. Auf jeden Fall fußt die vielfältige und sehr offene Gesellschaft Eiblands auch auf einem äußerst umfangreichen und zuweilen komplizierten Rechtssystem. So gelten manche Gesetze und Verordnungen auf der ganzen Insel, andere wiederum nur in einzelnen Städten oder Grafschaften. Manche Rechtsgebiete betreffen nur bestimmte Personengruppen, etwa das Zunftrecht, Magierecht oder Kirchenrecht.

An dieser Stelle kann es aus diesem Grund nur einen groben Überblick über die wichtigsten Rechtsgrundsätze, Gesetze und Begrifflichkeiten des Eibländer Rechtssystems geben.

Die Gerichtsbarkeit

Recht schaffen, Recht sprechen, Recht durchsetzen, sind die drei Säulen der Gerichtsbarkeit auf Eibland. Die oberste Gerichtsbarkeit liegt beim König selbst, der dieses Recht aber für viele Rechtsbereiche an die Lehnsherren, Zünfte, Gilden, Magier und die Kirk abgetreten hat.

Man unterscheidet dabei die hohe Gerichtsbarkeit welche Blutstrafen bis zum Tode aussprechen darf und die niedere Gerichtsbarkeit welche dieses Recht nicht hat. Somit ergibt sich, dass ein Gericht, welches keine hohe Gerichtsbarkeit besitzt, nicht über Fälle verhandeln darf, in denen der Tod als mögliche Strafe droht.

Außer in den großen Städten, in denen es dauerhafte Gerichte gibt, wird ein Gericht immer nur für den jeweiligen Prozess eingesetzt.

Wichtige Rechtsgrundsätze

Keine Strafe ohne Gesetz
Niemand kann für eine Tat bestraft werden, die zu dem Zeitpunkt da er sie begangen hat nicht verboten war.
Wo kein Kläger, da kein Richter
Ein Urteil kann nur gefällt werden, wenn jemand ein Interesse an der Verfolgung der begangenen Verfehlung hat.
Gutgläubigkeit und Unkenntnis
Der Gutgläubige mag sich seines Unrechts nicht bewusst sein, doch Unwissenheit ist für sich keine Entschuldigung.
Rechtsgleichheit
Ein Gesetz ist gegen jeden gleichermaßen anzuwenden.
Beweislast
Wer etwas vor Gericht zu seinen Gunsten anbringen möchte, hat dies zu beweisen.
Im Zweifel für den Angeklagten
Liegen ernsthafte Zweifel an der Schuld des Angeklagten vor, so ist er nicht zu verurteilen.
Richterliches Ermessen
Das Urteil hat, im Rahmen der Gesetze, angemessen der Schuld zu sein und muss begründet werden.

Der Prozess

Einleitung
Wie sich aus dem Rechtsgrundsatz Wo kein Kläger, da kein Richter ableitet, gibt es keinen Prozess ohne Klage. Um einen Prozess zu beginnen, wendet sich ein Geschädigter oder ein anderer Klageberechtigter an die zuständige Gerichtsbarkeit, so hat diese für einen Prozess zu sorgen.

Das Gericht
Ein Gericht besteht prinzipiell aus drei Parteien, dem (An)Kläger, dem Richter und dem Beklagten oder Angeklagten.

Eröffnung
Der (vorsitzende) Richter eröffnet den Prozess formell, er stellt die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit fest und die Zulässigkeit der Klage.

Klage
Zunächst liegt das Wort beim Kläger, der seine Klage vorbringen kann.

Erwiderung
Danach hat der Beklagte/Angeklagte die Möglichkeit Stellung zu nehmen. Bei einem ernsthaften und glsubhsften Geständnis zu diesem Zeitpunkt kann auf Zeugen und Beweise verzichtet werden.

Zeugen und Beweise der Anklage
Der Kläger kann nun seine Zeugen laden und Beweise vorlegen, der Angeklagte/Beklagte diese ebenfalls befragen oder dazu Stellung nehmen

Zeugen und Beweise der Verteidigung
Nun kann die Verteidigung ihrerseits Beweise vorlegen und Zeugen benennen, diese können auch vom Klagevertreter befragt oder kommentiert werden.

Antrag des Klägers
Sobald alle Beweise vorgelegt und alle Zeugen gehört wurden, wird der Kläger seinen Antrag für das Urteil an das Gericht stellen.

Antrag des Verteidigers und Schlusswort
Nun kann der Verteidiger seinen Antrag für das Urteil stellen, danach hat der Angeklagte/Beklagte die letzte Möglichkeit Stellung zu nehmen.

Urteil
Nachdem das Gericht alle vorgelegten Beweise und Aussagen bewertet hat, fällt es sein Urteil.

Vollstreckung
Die Vollstreckung des Urteils liegt nicht in der Verantwortung der Gerichtsbarkeit sondern des Klägers.

Strafen

Das Rechtssystem auf Eibland kennt eine Vielzahl von verschiedenen Strafarten. Gesetze und Verordnungen geben zumeist einen relativ breiten Strafrahmen vor, aus dem der Richter abhängig von der Tat, ihrer Motivation und dem Stand des Angeklagten im Rahmen seines Richterlichen Ermessen zu wählen hat.

Geldstrafen
Man unterscheidet gemeinhin zwischen zweierlei Geldstrafen die im Urteil verhängt werden können. Bußgelder sind an die Gerichtsbarkeit zu entrichten, das Wergeld als Schadenersatz. Viele Gesetze sehen die Möglichkeit der Zahlung von Buß- und Wergeld zur vollständigen Sühne der Schuld vor.

Ehrenstrafen
Viele Urteile der niederen Gerichtsbarkeit beinhalten eine Ehrenstrafe, in Form der öffentlichen Zurschaustellung des Verurteilten am Pranger oder in der Schandgeige. Ebenso zählt hierzu aber auch öffentliche Arbeitsdienste , bei dem der Verurteilte ein Schild zu tragen hat auf dem seine Verfehlungen zu lesen sind.
Zu den Ehrenstrafen zählt formell auch die Verbannung, dies kann sich auf einen Ort, eine Grafschaft aber auch die ganze Insel beziehen und zeitlich begrenzt oder unbegrenzt erfolgen.

Haftstrafen
Längere Haftstrafen werden auf Eibland nur selten verhängt, die Sühne in Form einer geringeren Blutstrafe wird vorgezogen.

Blutstrafen
Körperliche Strafen dürfen, bis auf wenige Ausnahmen, nur von Organen der hohen Gerichtsbarkeit verhängt werden. Die vielfältigen Gesetze sehen eine große Zahl von verschiedenen Blutstrafen vor, die vom Auspeitschen über Brandmarkung und das An- oder Abschneiden von Körperteilen bis zu verschiedenen Formen der Hinrichtung reichen.



Letzte Änderung am 12.10.2011 um 20:02:21 Uhr von Eric

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